
Friedhofsgebühren
Für den Friedhof in Erbsen gilt die Gebühren-Ordnung vom 9. April 2004.
(Download als PDF)
Für den Friedhof in Lödingsen gilt die Gebühren-Ordnung vom 29. April 2011.
(Download als PDF)
Friedhofsordnung
Friedhofsordnungen für die Friedhöfe in Erbsen und Lödingsen sind im Pfarramt einzusehen.
Die Friedhofsordnung für Lödingsen (Download als PDF) gilt sinngemäß auch für den Friedhof in Erbsen.

:: Friedhof
Allgemeines
Die Friedhöfe in Erbsen und Lödingsen sind unselbständige Anstalten öffentlichen Rechts und werden vom Kirchenvorstand verwaltet. Die Verwaltung des Wibbecker Friedhofs liegt bei der politischen Gemeinde Adelebsen.
Friedhof in Erbsen
Der Friedhof ist die Stätte der letzten Ruhe für die Toten der Gemeinde. Er ist ein Ort des stillen Gedenkens und der liebevollen Erinnerung. Er ist zugleich der Ort, an dem die christliche Glaubenshoffnung der Auferstehung zu einem unvergänglichen Leben verkündet wird.
Von allen Besuchern wird auf dem Friedhof ein Verhalten erwartet, das der Würde der Stätte angemessen ist. Einzelheiten hierzu regelt die Friedhofsordnung.
Rasengräberfeld in Lödingsen
Nutzungsbedingungen bei Grabstätten
Bei einem Bestattungsfall wird mit dem Erwerb der Grabstätte das Nutzungsrecht für die Ruhezeit von 30 Jahre verliehen (20 Jahre bei Urnengräbern). Der Erwerb einer Grabstätte zu Lebzeiten ist nicht möglich.
Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten endet mit Ablauf der Ruhezeit; bei Wahlgrabstätten kann es auf Antrag um 15 Jahre verlängert werden. Im Falle einer weiteren Beisetzung auf einer Wahlgrabstätte beginnt für die gesamte Grabstätte eine erneute Ruhezeit.
Für die Anlage und Pflege der Grabstätten sind die jeweils Nutzungsberechtigten verantwortlich. Es gelten die Richtlinien der Friedhofsordnung.
Grabmale sind so zu gründen und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit Genehmigung des Kirchenvorstands entfernt werden; dies gilt ebenso für ein Einebnen der Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit.